Gesetze › RechVersV › Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 49 RechVersV Sonstige Steuern Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt. Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Sonstige Aufwendungen § 50 Ausgleichsposten