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§ 12 RechZahlV
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere – Posten 5
Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
- 2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
Schatzwechsel,
- 4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
- 5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
- 6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
Als festverzinslich gelten auch:
- 1.
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
- 2.
Null-Kupon-Anleihen und
- 3.
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.