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§ 7 RechZahlV

Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

  1. 1.

    bis drei Monate,

  2. 2.

    mehr als drei Monate bis sechs Monate,

  3. 3.

    mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

  4. 4.

    mehr als zwölf Monate.

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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