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Art. 14 § 2 ReföDG

Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften

Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.

Reformgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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