Gesetze › RefiRegV › Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen § 7 RefiRegV Schutz des Refinanzierungsregisters Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen. Refinanzierungsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte § 8 Begriff und allgemeine Anforderungen