Gesetze › REITG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 6 REITG Firma Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten. REIT-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Form der Aktien § 7 Bezeichnungsschutz