Gesetze › REITG › Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft § 9 REITG Sitz Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. REIT-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft § 10 Börsenzulassung