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§ 11 RennwLottG

Steuerschuldner

(1)

Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.

(2)

Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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