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§ 15 RennwLottG

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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