Gesetze › RennwLottG › II. Steuern› 1. Besteuerung von Rennwetten § 15 RennwLottG Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Aufzeichnungspflichten § 16 Steuergegenstand