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§ 31 RennwLottG

Steuerentstehung

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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