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§ 49 RennwLottG

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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