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§ 53 RennwLottG

Aufzeichnungspflichten

(1)

Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2)

Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Spielers,

  2. 2.

    geleisteter Spieleinsatz,

  3. 3.

    Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,

  4. 4.

    Höhe der Steuer und

  5. 5.

    Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(3)

Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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