Gesetze › RennwLottG › II. Steuern› 6. Sonstige Vorschriften § 57 RennwLottG Umrechnung fremder Währung Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen. Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 Informationspflichten Dritter § 58 Nachschau