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§ 61 RennwLottG

Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.

Rennwett- und Lotteriegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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