§ 1 RennwLottGABest
Erlaubnisempfänger
Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle