Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle