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§ 20 RennwLottGABest

Anzeigepflichten

(1)

Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Gewerbe,

  3. 3.

    Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und

  4. 4.

    Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2)

Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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