Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle