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§ 42 RennwLottGABest

Besteuerungsverfahren

(1)

Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2)

Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3)

Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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