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§ 3 ReNoPatAusbV

Ausbildungsrahmenplan

(1)

Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2)

Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

ReNoPat-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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