AdvoCite

§ 7 ResKV

Art des Einsatzes der Netzreserve

(1)

Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(2)

Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.

Netzreserveverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved