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§ 15 RevierjagdMeisterPrV

Schriftlicher Teil

(1)

Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2)

Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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