§ 1 RevjAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle