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§ 2 RheinLotsO

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

  1. a)

    für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,

  2. b)

    für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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