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§ 10 RheinSchPersEV

Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

  1. 1.

    einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

  1. 2.

    einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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