Gesetze › RheinSchPV › Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge› Abschnitt I. Allgemeines § 3.06 RheinSchPV (ohne Inhalt) Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.