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§ 3.12 RheinSchPV

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1.Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;[Grafik]
b)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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