Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
[Grafik]
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
[Grafik]
3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
[Grafik]
b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle