§ 3.18 RheinSchPV
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
| Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung |
| - | bei Nacht: | |
| | ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | [Grafik] |
| - | bei Tag: | [Grafik] |
| | eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | |
| oder | |
| das vorgeschriebene Schallzeichen geben | |
| oder | |
| beides zugleich tun. | |
| Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. |
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle