AdvoCite

§ 3.18 RheinSchPV

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
-bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;[Grafik]
-bei Tag:[Grafik]
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved