§ 3.30 RheinSchPV
Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
| 1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: |
| - | bei Nacht: | |
| | ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | [Grafik] |
| - | bei Tag: | |
| | eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | [Grafik] |
| 2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. |
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle