Gesetze › RheinSchPV › Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen› Kapitel 6 Fahrregeln› Abschnitt I. Allgemeines § 6.01 RheinSchPV Schnelle Schiffe Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen. Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen