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Anlage 8 RheinSchPV

Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

  1. I.

    Allgemeines

  2. 1.

    SchiffahrtszeichenSchiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

  3. 2.

    Begriffe

    Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
    Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
    Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.
    Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
    Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
    Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
    Es werden verwendet
    –ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung [Grafik] oder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen [Grafik] –Gleichtaktfeuer [Grafik] – [Grafik]
  4. II.

    Bezeichnung der Fahrrinne

  5. 1.

    Rechte Seite

    [Grafik]
    Farbe: rotBild 1
    Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
    Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder
    Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
  6. 2.

    Linke Seite

    [Grafik]
    Farbe: grünBild 2
    Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
    Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –
    Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
  7. 3.

    Spaltung

    [Grafik]
    Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3
    Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
    Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball
    Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
  8. 4.

    Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)

    [Grafik]
    Bild 4
  9. III.

    Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

  10. A.

    Feste Zeichen

  11. 1.

    Rechte Seite

    Farbe: rot[Grafik]
    Form: Stange mit Toppzeichen
    Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –
    Feuer (wenn vorhanden): rotes TaktfeuerBild 5
  12. 2.

    Linke Seite

    Farbe: grün[Grafik]
    Form: Stange mit Toppzeichen
    Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –
    Feuer (wenn vorhanden): grünes TaktfeuerBild 6
  13. 3.

    Spaltung

    Farbe: rot-grün
    Form: Stange mit Toppzeichen
    Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – über grünem Kegel – Spitze oben –[Grafik]
    Bild 7
  14. 4.

    Abzweigung, Einmündung, HafeneinfahrtIm Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

  15. B.

    Schwimmende Zeichen

  16. 1.

    Rechte Seite

    [Grafik]
    Farbe: rot-weiß waagerecht gestreiftBild 8
    Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
    Toppzeichen: roter Zylinder
    Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
  17. 2.

    Linke Seite

    [Grafik]
    Farbe: grün-weiß gestreiftBild 9
    Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
    Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –
    Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
  18. C.

    Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

    [Grafik]
    10
  19. IV.

    Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

  20. 1.

    Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

    bei Nachtbei Tag
    gesperrte Seitegesperrte Seite
    Verbotszeichen A.1
    [Grafik][Grafik]
    freie Seitefreie Seite
    Hinweiszeichen E.1
    [Grafik][Grafik]
    Bild 11
    bei Nachtbei Tag
    gesperrte Seitegesperrte Seite
    Beispiele
    [Grafik][Grafik]
    Bild 12
  21. 2.

    Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

    bei Nachtbei Tag
    gesperrte Seitegesperrte Seite
    [Grafik][Grafik]
    freie Seitefreie Seite
    [Grafik][Grafik]
    Bild 13
    bei Nachtbei Tag
    Beispiele
    [Grafik][Grafik]
    Bild 14
  22. V.

    Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

  23. A.

    Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

  24. 1.

    Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

    [Grafik]
    Bild 15
  25. 2.

    Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

    [Grafik]
    Bild 16
  26. B.

    Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

  27. 1.

    Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

    [Grafik]
    Bild 17
  28. 2.

    Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

    [Grafik]
    Bild 18

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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