Gesetze › RHiErsDPAZustV § 3 RHiErsDPAZustV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Schlußformel