Gesetze › RHiGRCAbkAV › Art 2 Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen Schlußformel RHiGRCAbkAV Der Reichsminister der Justiz Der Reichsminister des Auswärtigen Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9