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§ 7 RiFlEtikettG

Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Rindfleischetikettierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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