Gesetze › RindHKlV § 3a RindHKlV Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Kennzeichnung § 4 Ordnungswidrigkeiten