§ 15 RindTbV
Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
- 1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
- 2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer
in Berührung kommen.
Tuberkulose-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle