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§ 5 RindTbV

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Tuberkulose-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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