Gesetze › RPflG › Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers § 10 RPflG Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter. Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers § 11 Rechtsbehelfe