Gesetze › RPflG › Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen § 32 RPflG Nicht anzuwendende Vorschriften Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden. Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars