Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle