Gesetze › RPflG › Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 37 RPflG Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen. Rechtspflegergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften