Gesetze › RSAV › Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds § 11 RSAV Zuweisungen für das Krankengeld Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld § 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale