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§ 12 RSFV

Organisation des Beirats

(1)

Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.

(2)

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.

Reisesicherungsfondsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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