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§ 14 RSiedlG

(1)

Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.

(2)

Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.

Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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