Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden kann.
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle