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RSiedlGABest

Zu § 23

Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden kann.

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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