Die Entscheidung darüber, was als unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder als anderes Ödland anzusprechen ist, treffen die Landeszentralbehörden.
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle