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RSiedlGABest

Zu § 7

Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewährleisten.

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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