Gesetze › RSiedlGABest RSiedlGABest Zu § 15 Bei Bemessung der Entschädigung sind etwaige Verbesserungen des Grund und Bodens, der Gebäude und des Inventars mitzuberücksichtigen. Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Zu § 13 Zu § 16