Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle